31.05.2013, 09:18
Der Rechtsbegriff ist wie Sargon schreibt ziemlich klar umschrieben, geht aber weiter:
Trotzdem würde ich persönlich weiter gehen, auch bezugnehmend auf die theologische Deutung v. Wulfrik:
Aber spannend wird es wohl erst wenn sich ig einen Gerichtsprozess darum dreht. Vermutlich nicht Leibeigener gegen Herrn, aber vll. Gutmensch (vll. sogar Kirche) gegen Herrn.
Zitat:I. Dem Leibeigenen bleibe das Recht auf körperliche Unversehrtheit, namentlich Kleidung, um sich bei der Arbeit vor unnötig Wunden zu bewahren, zugleich sich je nach Witterung der Hitze oder Kälte erwehren zu können.
II. Zudem beinhalte dies das Recht auf eine Schlafstätte und ihre Nutzung für wenigstens zwei Dutzend Stunden in der Woche, je nach Gebot seines Herrn.
III. Zudem beinhalte dies das Recht auf Speis und Trank in einem Maße, dass sein Körper nicht dauerhaft zuschanden komme.
Trotzdem würde ich persönlich weiter gehen, auch bezugnehmend auf die theologische Deutung v. Wulfrik:
- Ein Leibeigener hat sich der göttlichen Ordnung seines Standes zu unterwerfen und seinem Herren gut zu dienen. Dabei unterliegt er meiner Meinung nach aber einer Art Hausgerichtsbarkeit, dass heißt das Herr ihn bestrafen - auch körperlich züchtigen - darf um die göttliche Ordnung zu erhalten oder wieder herzustellen.
- Aber er hat nicht das Recht den Leibeignen zu quälen, also aus Lust oder niederen Beweggründen schaden zu zufügen. Einmal weil der gesetzes Text so geschrieben ist als wollte er ein mindestmaß an Lebensqualität garantieren, andererseits auch weil der Mensch an sich einen hohen Wert hat. Diesen Wert gewinnt er dadurch das Mithras die Sklaverei beendet hat.
Zitat:Doch eines Tages sah Mithras, der strahlende Gott, das Leid der Menschen und empfand in seinem Herzen tiefstes Bedauern und Mitleid.
Aber spannend wird es wohl erst wenn sich ig einen Gerichtsprozess darum dreht. Vermutlich nicht Leibeigener gegen Herrn, aber vll. Gutmensch (vll. sogar Kirche) gegen Herrn.
"Herr, gib mir Keuschheit und Enthaltsamkeit, aber noch nicht jetzt."
Augustinus von Hippo
Augustinus von Hippo