31.05.2013, 08:57
Zitat:Des Leibeigenen Recht
I. Dem Leibeigenen bleibe das Recht auf körperliche Unversehrtheit, namentlich Kleidung, um sich bei der Arbeit vor unnötig Wunden zu bewahren, zugleich sich je nach Witterung der Hitze oder Kälte erwehren zu können.
Beim Begriff der körperlichen Unversehrtheit gibt es wohl nicht allzuviel zu interpretieren, die Interpretation nimmt uns der Gesetzestext selbst ab.
Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, ist das Recht auf Kleidung.
Da der Text nicht weiter ausholt, endet der rechtliche Begriff hier.