28.02.2015, 22:36
Bestimmungen zum Antrage einer Bürgerschaft der Stadt Löwenstein | ||||
Auf Beschluss des edlen Vogtes Orestes Caetano von Löwenstein seien folgende neue Regelungen für die Erlangungen der Bürgerwürde der Stadt Löwenstein bekannt gegeben:
Voraussetzungen: - Wohnsitz in Löwenstein seit mehr als 6 Wochen, und ausschließlich im Wachbereich der Stadtwache - Ausübung eines anständigen Berufes laut Anm. 1 oder aber Heirat eines Bürgers - Zunftmitgliedschaft bei einem jeden Handwerker Ausschlusskriterien: - Bestehende Bürgerschaft in einem anderen Lehen oder einer anderen Siedlung - Einspruch von Seiten der Hohen Kirche oder ansässiger Druidenschaft - Geltender Haftbefehl in Löwenstein oder einer verbündeten Baronie, eine frische Verurteilung oder eine Verurteilung gemäß der Reichsbulle ohne ein Pardon von höchster Stelle - Begründete Zweifel an der Anständigkeit und dem Ruf des Antragsstellers Die Ausschlusskriterien gelten auch im Falle eines Antrags aufgrund von Heirat. Verlust der Bürgerschaft: - Verlust der Wohnräume ohne neue zu finden für die dauer von 3 Monaten - Auswanderung in ein anderes Lehen oder Siedlung - Erhebliche Zweifel an der Bürgerschaftseignung des Ehepartners Ehrenbürgerschaft: - Bürgerschaft auf Lebenszeit, welche man nur temporär verliert, so man Löwenstein verlässt, und bei neuem Einzug wiedererhält - Verleihung ausschließlich durch den höchstedlen Truchsess Hieronymus Lichtenwald von Amhran oder aber Seiner Majestät Lithas Taguein von Amhran Anmerkung 1: Stadtwache, Büttel, Soldat, Haus- und Leibwächter, Tuchverarbeitung, Lederverarbeitung, Holzverarbeitung, Feinwerk, Metallverarbeitung, Glasbläserei, Tonbrennerei, Alchemie, Buchbinderei, Beamtentum, Koch, Kelterer, Steinmetz, Wirt, Schreiber, Heiler
Geschrieben im Namen des edlen Stadtvogtes von Löwenstein
Marie Philippa Strastenberg Schreiberin der Stadt Löwenstein | ||||