Stadtverordnung Löwensteins
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HÖRT, HÖRT
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Im Namen des edlen Vogtes Orestes Caetano von Löwenstein sei einem jeden Hausbesitzer Löwensteins die Pflicht auferlegt, sein Hausschild ordentlich und lesbar zu halten.

Hierfür seien folgende Regeln geltend gemacht:

1. Auf jedem Hausschilde habe, so es sich nicht um eine registrierte Ausnahme handelt, der Name des Besitzers zu stehen.
2. Gültige Ausnahmen, die bei der Schreibstube zu Löwenstein registriert zu werden haben, seien Ladenschilder, Schilder öffentlicher Einrichtungen, Gildenschilder sowie Zunftschilder.
3. Die Registrierung eines Ladenschildes oder aber eines Gildenschilds wird mit einer Bearbeitungsgebühr von 10 Schilling belastet.
4. Sämtliche anderen Schildbezeichnungen, namenlose Schilder oder Schilder mit nichtssagenden Bildern darauf werden nicht mehr geduldet.
5. Besizt jemand ein zu registrierendes oder ein ungültiges Hausschild und ändert es auch nach wiederholter Aufforderung nicht, wird demjenigen das Wohnrecht entzogen.

Die Frist zur rechten Abänderung und gegebenenfalls Registrierung der Hausschilder beläuft sich auf den Monat Lenzig.


Geschrieben im Namen des edlen Stadtvogtes zu Löwenstein
Marie Philippa Strastenberg
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Schreiberin der Stadt Löwenstein
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Verordnung des Vogtes: Hausschilder - von Marie Philippa Strastenberg - 28.02.2015, 22:29
Bestimmungen zum Antrage einer Bürgerschaft der Stadt Löwenstein - von Marie Philippa Strastenberg - 28.02.2015, 22:36
RE: Bestimmungen zum Antrage einer Bürgerschaft der Stadt Löwenstein - von Marie Philippa Strastenberg - 14.08.2017, 11:05



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