Baronieverordnung Hohenquell
#2
Ergänzung der Baronieverordnung Hohenquell vom 07. Wonnemond 1403 n. M.

VIII. Vom Glaubensfrieden

Bei der Ausübung von Glaubensakten, jegweder Art sei anstand zu wahren, es solle den Anhängern der je anderen Religion zwar nicht im Grundsatz verboten sein teilzunehmen, doch haben sie sich den Gepflogenheiten zu unterziehen, der durch den Jeweils anderen Glauben zu dieser Gelegenheit geboten sind.

Darunter fällt auch, das eine Stätte des anderen Glaubens nicht für den eigenen Glauben genutzt wird. Einzige Ausnahme stellt die Drechslerspitze da, welche beiden Religionen heilig sind.


IX. Vom Drechslerfrieden

Besonderer Frieden sei an dem Heiligen Schrein der Drechslerspitze zu halten, jener gilt beiden Religionen als heilig. Niemand sei von diesem Ort zu verweisen, sofern er nicht grob stört.
Dennoch sei geboten, bei Heiligen Zeremonien an diesem Ort, gleich welcher Glaube sie ausführt, die Gläubigen dabei nicht zu stören, und andere Gebete sollten entweder früher oder später durchzuführen.
Aus diesem Grund, werden die Vertreter der Glauben gebeten, solche Zeremonien bei der Baronieverwaltung anzukündigen.
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RE: Baronieverordnung Hohenquell - von Arellus Lyrandes - 07.05.2016, 15:51



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