Löwenstein Erweiterung der Stadtverordnung Löwensteins zur Wahrung des städtischen Friedens
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Durch Aushänge und Ausrufer wird in Löwenstein bekannt:




vom 12. Hartung 1401 n.M.


VII. Von der gemeinen Beleidigung an einem Bürger

Wer öffentlich oder unter Leuten einen Bürger der Stadt Löwenstein beschimpft, verhöhnt oder verspottet, ihn am Körper und Leib bedroht, der sei für die Dauer eines Tages an den Pranger zu stellen. Wurde dabei eine Drohung gesprochen oder auch nur angedeutet, so gilt dem Drohenden der Stock, und das zu mindestens zehn Hieben.

Ein Bußgeld von zumindest 50 Schillingen, im höchsten Fall jedoch drei Gulden, sei dem Geschädigten in jedem Fall auszuhändigen.

Wer nun aber einen ehrenwerten Amtsträger diffamiert und schlecht redet, somit die Autorität und Struktur Löwensteins untergräbt, der sei zusätzlich nach den Bestimmungen beim Bruch des Stadtfriedens zu verurteilen und nach diesem Maß zu richten.


VIII. - Von der Verhetzung

Wer öffentlich oder unter Leuten auf eine Weise spricht, die dafür geeignet ist, die öffentliche Ordnung des städtischen Friedens zu gefährden, oder wer zur Gewalt gegen die heilige Kirche oder die durch Krone und Reich gebilligten Religionsgemeinschaften oder zum Widerstand gegen die Autorität der Stadtwache oder anderer legitimer Kräfte der Ordnung reizt, der sei durch die verschärfte Kerkerhaft zu bestrafen.
So ergehe es auch jenem, der in dieser Art zur offenen Gewalt gegen die durch die Stadt geduldeten Minderheiten von Galatiern und Juren ruft.

Sollte nun die Haft den Delinquenten nicht zur Besserung belehren, so soll die weitreichende Verbannung diesen Schändlichen von den Redlichen trennen, auf dass seine verderbliche Anwesenheit sie weiterhin nicht länger vergifte.

Das zusätzliche und an die Stadt zu entrichtende Bußgeld beträgt, je nach Schwere der Missetat, zwischen einem und fünf Gulden.


IX. Von der unrechtmäßigen Vervielfältigung und der Verfälschung

Um das hiesige Künstler-, Autoren- und Verlagswesen zu schützen, stellt die Stadt Löwenstein das unrechtmäßige Vervielfältigen und Verfälschen von Büchern, Schriften und Ideen unter Strafe.

Widerrechtlich sei dabei all jene Vervielfältigung, welche vom ursprünglichen Autor des betreffenden Werkes vertragsrechtlich nicht gedeckt wurde.
Die Stadt Löwenstein stellt nur solcherlei Eigentum unter ihren Schutz, das von ihr als ordentlich eingetragenes Werk erfasst wurde. Die erste Verantwortung zur Erfassung des Werkes und damit dessen Schutz obliegt also dem Autor allein.

Wer sich nun solcherart Vergehen schuldig macht, der sei nach den Bestimmungen zur Missetat wider Besitz und Eigentum der Lehensbulle Servanos zu bestrafen.

Wer dabei das Werk verfälscht und damit verschlechtert, dem soll besondere Strenge durch die Rechtssprechung widerfahren.



Im Namen des Stadtrates der Stadt Löwenstein verlautbart,
Crean-Yalrar Nefyr, Schreiber des Rates

[Bild: attachment.php?aid=2352]
Im Übrigen bin ich der Meinung, dass Karthago zerstört werden muss.
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