Lehensbulle Ravinsthals
#1


Missetaten wider den König und das Reich

I. Vom Landesverrat
Solcherart Missetäter, welcher durch Gewalt oder Verschwörung es zu unternehmen sucht die Ordnung des Lehens zu stürzen, oder aber wenn er einem Vasallen des Lehens direkt zu schaden sucht, der sei des Landesverrats für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist die Enteignung des Missetäters, sein Hab und Gut gehe an den Lehensherren oder seine direkten Vasallen. Zudem werde er an den Lehnsherrn ausgeliefert, gegen den er den Landesverrat begangen hat, oder aber für Vogelfrei erklärt und des Lehens verwiesen.

II. Von der Aufwiegelei
Solcherart Missetäter, welcher öffentlich durch Hetzrede zum Landesverrat oder Hochverrat anstiftet, der ist der Aufwiegelei für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist die öffentliche Auspeitschung und die Vogelfreiheit bis zum Pardon durch die Obrigkeit, und eine Pilgerreise zu den Steinkreisen Rabensteins um dort Buße zu leisten. Ertappt man den Missetäter zum dritten Male, so ist dies ein Fall für die höhere Gerichtsbarkeit. Die übliche Strafe ist dann das Herausreißen der Zunge.

III. Vom Bruch der Diensttreue
Solcherart Missetäter, welcher einem Adeligen die Treue geschworen hat, jedoch seiner Pflichten untreu wird, der sei des Bruchs der Diensttreue für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist der Verlust von Privilegien, oder die Verbannung oder die Vogelfreiheit für mindestens einen Monat, wenn eine besondere Schwere der Schuld vorliegt.

IV. Von der Verunglimpfung und Verächtlichmachung
Solcherart Missetäter, welcher das Bildnis des Lehnsherrn, eines adeligen Vasallen oder eines Volkshelden, oder aber derselben Fahne oder Wappen verunstaltet, der sei der Verunglimpfung und Verächtlichmachung für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe ist bis zu ein Monat Schuldknechtschaft in Diensten des Verunglimpften. Weilt jener, welcher verächtlich gemacht wurde, jedoch längst nicht mehr unter den Lebenden oder lehnt die Schuldknechtschaft ab, so ist eine übliche Strafe bis zu eine Woche des Dorfbanns.

V. Von der gemeinen Beleidigung
Solcherart Missetäter, welcher durch gesprochenes Wort die Ehre oder Würde eines Herrn oder einer Dame von adligem Stande in verletzlicher Art und Weise öffentlich in Mitleidenschaft zieht, der soll wegen gemeiner Beleidigung für schuldig befunden werden.
Eine übliche Strafe hierfür ist bis zu zwei Tage des Stadtbanns und Entzug der bürgerlichen Würden und Ämter. Ebenso könne der Adlige ihn an Ort und Stelle strafen.

Missetaten wider die göttliche Ordnung

I. Von der Blasphemie
Solcherart Missetäter, welcher öffentlich den Namen oder die Lehren der Mondwächter beschmutzt indem er ungebührliche Reden hält oder dergleichen Schriften in Umlauf bringet, oder sich grob respektlos gegenüber den Druiden gebärt, der sei der Blasphemie für schuldig zu befinden.
Die gebotene Strafe hierfür sei mindestens ein Tag Stadtbann. Ertappt man den Missetäter zum dritten Male, so sei der Fall durch die höhere Gerichtsbarkeit zu verhandeln und üblicherweise mit der Übergabe an den regionalen Druidenzirkel in Ketten zu ahnden.

II. Von der Schändung heiliger Stätten
Solcherart Missetäter, welcher die religiöse Schreine und Denkmäler oder die Abbilder von Heiligen beschädigt oder beschmutzt, sei den Obrigkeiten der jeweiligen Religionen auszuhändigen, und deren Urteil zu überantworten.

III. Vom Bruch des Gelübdes
Solcherart Missetäter, welcher den Schwur vor den Göttern sprach und hernach in die Reihen der Druiden aufstieg, und in Folge dess' seinen Glauben verliere oder ändere, oder aber gegen den beschworenen Kodex verstoße, sei des Bruchs des Gelübdes für schuldig zu sprechen, und dem Rabenkreise in Ketten auszuhändigen.
Es sei hierbei den Druiden überlassen, in welcher Schwere das Urteil vollzogen werde.

Missetaten wider Leib und Leben

I. Vom Totschlag
Solcherart Missetäter, welcher einen anderen Mann oder ein Weib tötet, sei es weil er nicht bei Sinnen, vom Rausch verwirret, in Zorn entbrannt oder sonstwie nicht Herr seiner selbst war, der ist des Totschlags für schuldig zu befinden. Eine übliche Strafe hierfür sind die Überantwortung von weltlichen Besitztümern oder Geldsummen im Wert von mindestens der Jahresarbeit des Opfers an dessen Familie, oder in Abwesenheit dieser eine Woche im Kerker und darauf folgend zwanzig Stockhiebe.

II. Vom Malträtieren des Leibes
Solcherart Missetäter, welcher den Leib eines Anderen malträtieret, sei es, dass er ihn blutig niederschlägt, ihm eine Wunde haut, seine Knochen bricht oder sonstwie blutig zuschanden kommen lässt, der ist des Malträtierens des Leibes für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist die öffentliche Prügelung des Täters, sowie ein Zwangsfrondienst am Opfer. Kommt es jedoch so, dass der Malträtierte einen Arm oder ein Bein oder Aug oder Ohr verloren hat, so sei die gebotene Strafe mindestens eine Geldbuße im Wert der Hälfte der Geldmittel des Täters, eine Haft von einer Woche im Kerker oder Stadtbann und dazu zehn Stockhiebe.

III. Vom Morde
Solcherart Missetäter, welcher einem anderen Mann oder Weib nach dem Leben trachtet und die Tat willentlich plant und erfolgreich vollführt, so dass sein Opfer vom Leben in den Tod hinübertritt, der ist des Mordes für schuldig zu befinden.
Eine übliche Bestrafung hierbei sei der Kerker oder bei solchen, die jede Vernunft in ihrem Geist verloren haben, das Tollhaus. Wiegt das Verbrechen jedoch um ein Vielfaches schwerer ob der Boshaftigkeit und Hinterlist, mit der es ausgeführt wurde, so mag als höchste Strafe auch der Tod über den Schuldigen verhängt werden.

Missetaten wider Besitz und Eigentum

I. Vom Raube
Solcherart Missetäter, welcher auf befestigtem Grunde oder in Sichtweite von befestigten Wehranlagen einem Anderen den Besitz fortnimmt um ihn für sich zu verwenden oder behalten, und wenn er zudem dem Anderen dabei Gewalt am Leib antut oder dies androht, der ist des Raubes für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist eine Woche Stadtbann oder zwanzig Stockhiebe, und die Abnahme der gestohlenen Waren oder aber von Geld im Werte der gestohlenen Güter. Beim dritten Male aber werde der uneinsichtige Räuber der höheren Gerichtsbarkeit überstellt. Die übliche Strafe ist dann das Abhacken einer Hand.
Ein Raub liegt dann von besonderer Schwere vor, wenn dabei jemand zu Tode kam oder aber ein Adliger ausgeraubt ward. Dies gelte als schweres Verbrechen und werde von der höheren Gerichtsbarkeit verhandelt. Die Strafe sei dann üblicherweise höher anzusetzen als bei einem einfachen Raub.

II. Vom unrechten Pferdezüchten
Solcherart Missetäter, der die Rappen des Fürstenhauses stiehlt oder findet und seinen Koppeln hinzufügt, um sie zu mehren und zu verkaufen, ohne dass der Fürst höchstselbst dies in schriftlichem Wege zugestand, der sei des unrechten Pferdezüchtens bezichtigt.
Alle Pferde, die von schwarzem, dunkelgrauem oder sehr dunklem Felle sind, und darob ohne die fürstliche Genehmigung vermehrt, verkauft oder gekauft werden, seien von der jeweiligen Wachschaft ohne Verzögerung zu schlachten, oder einzuziehen und dem Fürstenhause umgehend auszuhändigen.
Dem Täter seien die Koppeln zu entziehen, und bei wiederholter Tat zusätzlich zehn Stockhiebe anzugedeihen.

III. Vom unrechten Schürfen
Solcherart Missetäter, welcher ohne den Bürgertitel Ravinsthals Golderz schürft und keinen Zehnt seiner Ausbeute an das Fürstenhaus überreicht, oder aber keinen Ablass der Zehntabgabe aufweisen kann, sei des unrechten Schürfens angeklagt.
Eine übliche Strafe für dieses Vergehen sei die Fronarbeit im Ausmaß von einer Woche in der fürstlichen Kanonengießerei, oder aber in den Minen.

Missetaten wider die Sittlichkeit

I. Vom widerrechtlichen Beischlaf
Solcherart Missetäter, welcher ein Weib schändet, indem er nämlich wider den Willen des Weibes mit ihr den Geschlechtsakt vollführet, der ist des widerrechtlichen Beischlafs für schuldig zu erachten.
Eine übliche Strafe hierfür ist bis zu eine Woche Stadtbann, sowie zehn Stockhiebe durch das geschändete Weib. Stellt sich durch den widerrechtlichen Beischlaf die Schwangerschaft ein, sei der Mann zudem zur Bezahlung eines Bußgulden an die Druidenschaft zu verurteilen.
Ist das geschändete Weib aber von adligem Stande, so verhandle die höhere Gerichtsbarkeit den Fall. Die Entmannung sei dann die gebotene Strafe für diese Missetat.

II. Vom Dirnenprellen
Solcherart Missetäter, welcher seinen Leib oder seine Hand anbietet, um Männer oder Frauen ohne Unterschied wie ein gemeines Weib in der körperlichen Erleichterung zu bedienen, der kein Geld für diese Dienste verlangt und nicht den Dirnenschilling bezahlt oder keinem Lusthause angehört, der sei des Dirnenprellens für schuldig zu befinden.
Ein übliches Strafmaß sei der Tag in der Schandgeige, Reinigung des Gewissens durch einen Druiden und eine Geldbuße von bis zu 50 Schilling, zu zahlen in die Dirnenlade Rabensteins.
Ist der Täter jedoch ein drittes Mal des Dirnenprellens überführt, so sei ihm Haus und Hof zu nehmen und er mit Schimpf und Schande zu belegen, sodass er nur noch in Lusthäusern Unterkunft finde.

Gemeinschädliche Missetaten

I. Vom Giftmischen und Brunnenvergiften
Solcherart Missetäter, welcher in Ravinsthal Gifte mischet ohne die besondere Genehmigung der Obrigkeit, gleich ob Tinktur, Pulver oder in anderer Form, oder wer aber damit Handel treibt, der ist der Giftmischerei für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist das Niederbrennen der Unterkunft des Täters.
Wenn solcherlei Missetäter einen gemeinschaftlichen Brunnen vergiftet, so gelte dies als Brunnenvergiften und werde härter bestraft. Kam dabei gar jemand zu Tode, so werde der Fall durch die höhere Gerichtsbarkeit verhandelt. Die gebotene Strafe sei dann der Tod durch Ersäufen.

II. Von der Brandstiftung
Solcherart Missetäter, welcher absichtlich zum Schaden anderer und ohne den Erlass eines Vasallen des Königs Feuer an einer Liegenschaft oder Sache legt, der ist der Brandstiftung für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist mindestens eine Woche des Stadtbanns oder ein Bußgeld von mindestens zwei Gulden. Dies sei schwerer zu strafen, wenn durch das Feuer jemand zuschanden kam.
Geschieht dies zum dritten Male, so sei geboten den Fall vor die höhere Gerichtsbarkeit zu tragen und den uneinsichtigen Feuerteufel mit dem Tode auf dem Scheiterhaufen zu strafen.

III. Von der Fälscherei
Solcherart Missetäter, welcher Urkunden, Wappen, Karten, Bücher, Münzen und Siegel unbefugt nachahmt oder neu erstellet oder verändert in Maß und Soll, Zahl oder Gewicht, der ist der Fälscherei für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist die Enteignung mindestens im Wert der gefälschten Güter.
Handelt es sich beim Gefälschten um das königliche Siegel, so werde der Fall durch die höhere Gerichtsbarkeit verhandelt. Die gebotene Strafe sei dann das Abhacken einer Hand.

Missetaten wider die Lehensordnung

I. Vom Meineid
Wer als erster Leumund eine Tat anzeigt oder aber als Zeuge später hierzu eine Aussage macht, und wenn er einen Eid vor einem Druiden schwört dem Gericht und der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen, und wenn er aber trotz alledem Lügenrede spricht, der sei des Meineids für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist ein Monat Schuldknechtschaft in Diensten der Person, die der Missetäter zu Unrecht bezichtigte.

II. Von der Konterkarierung
Ist da einer, welcher einen Missetäter vor der Ravinsthaler Gerichtsbarkeit zu verbergen oder eine gegen ihn verhängte Strafe zu vereiteln sucht, so sei er der Konterkarierung für schuldig zu erachten.
Die übliche Strafe hierfür orientiere sich an den Verbrechen, deren Bestrafung er zu konterkarieren suchte. Dies sei auch geboten, wenn er ein schweres Verbrechen zu konterkarieren suchte. Dann verhandle die höhere Gerichtsbarkeit jedoch den Fall.

III. Von der Bestechung
Solcherart Missetäter, welcher zum eigenen Wohle einem Amtsträger einen Vorteil feilbietet, sei es Geld, Gut oder sonstiges Geding, damit jener eine nicht gebotene Amtshandlung vornehme, der sei der Bestechung für schuldig zu befinden.
Eine übliche Strafe hierfür ist ein Bußgeld mindestens in Höhe des feilgebotenen Vorteils.

IV. Von der Bestechlichkeit
Ein solcher Amtsträger, welcher sich öffentlich bestechen lässt, also zum Wohle eines Missetäters einen Vorteil annimmt, und der fürderhin eine nicht gebotene Amtshandlung vornimmt, der sei der Bestechlichkeit für schuldig zu befinden und werde darob bestraft.
Eine übliche Strafe hierfür ist ein Bußgeld mindestens in Höhe des feilgebotenen Vorteils.
Lässt er sich hingegen im Geheimen bestechen, so sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden, denn sie untergräbt das Vertrauen des Volkes in die Amtsträger des Reiches. Eine interne Strafe innerhalb der Institution des Amtsträgers sei, wenn überhaupt, dem öffentlichen Gerichte vorzuziehen.
Ein solcher Amtsmann, welcher zwar einen feilgebotenen Vorteil annimmt, aber gar nicht tut, wozu er bestochen ward, der sei keiner Missetat für schuldig zu befinden.

V. Vom Bruch des Landfriedens
Solcherart Missetäter, welcher zum dritten Male ein gesetzliches Edikt zur Wahrung der öffentlichen Ordnung missachtet, der sei des Landfriedensbruchs für schuldig zu befinden. Die niedere Gerichtsbarkeit verhandle dies daraufhin.
Ebenso verhalte es sich wenn ein Missetäter zum dritten Male die Anweisung eines Wächters des Gesetzes ignoriert, der um die Wahrung der öffentlichen Ordnung bemüht ist. Gleichwohl sei dies milder zu strafen.
Solch einer, welcher jedoch nur ein oder zwei Male gegen Edikte der Ordnung verstößt, sei es die Verordnung eines Statthalters oder Barons, oder eine Verordnung zum ländlichen Leben in Ravinsthal, der sei nur eines minderen Vergehens für schuldig zu befinden und könne nach der Lehensbulle nicht bestraft werden.
[Bild: _rainbowsheep.gif~c100]
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