Baronieverordnung Hohenquell
#1
vom 05. Lenzing 1402 n. M.

Hiermit sei kund getan, dass nachfolgende Verordnungen mit sofortiger Wirkung in der Baronie Hohenquell zusätzlich zur Reichsbulle und Lehensbulle in Kraft treten.




I. Abgaben an die Baronie zwecks Lehensbesonderem Rohstoffe

Diese Verordnung betrifft Greifanger und Hohenquell und umfasst in Absprache mit der Edlen zu Greifanger das gesamte Lehen!

Ein jeder, der nicht Bürger der Baronie ist, habe eine Abgabe zu entrichten, so er einen der folgenden Rohstoffe in der Baronie abzubauen wünscht:
- Lindenholz
- Marmor
Für jene Freien, die in der Baronie ansässig sind ist es möglich auch vor dem Bürgerstande eine kostenfreie Ausnahmegenehmigung zu erhalten.
Lehensfremde Besucher haben eine Genehmigung bei der zuständigen Verwaltung zu beantragen welche da mit
10 Schillingen je Rohstoff für einen Mond berechnet werde. Jene Genehmigung ist mitzuführen, so oben genannte Rohstoffe in der Baronie abgebaut zu werden gewünscht sind. Wer die Genehmigung beim Abbau in der Baronie nicht mit sich führt, wird wie nachfolgend bestraft.
1. Beim erstmaligen Verstoß gegen die Verordnung:
Ein Bußgeld in Höhe des doppelten Wertes der bereits abgebauten Rohstoffe und die Abgabe der abgebauten Rohstoffe.
2. Beim zweiten Verstoß gegen die Verordnung:
Der Besagte sei wegen Diebstahls nach Lehensbulle zu bestrafen. Zusätzlich tritt die Strafe zu 1. in Kraft.
3. Beim dritten Verstoß gegen die Verordnung:
Der Besagte wird der höheren Gerichtsbarkeit überstellt und wird bestraft. Zusätzlich tritt die Strafe zu 1. und 2. in Kraft.

II. Vom Aufruhr stiften

In der ganzen Baronie sei der Frieden zu wahren. Jene welche durch lautes Schimpfen und Fluchen gegen ihre Mitmenschen auffallen oder gar handgreiflich werden und somit den Frieden in der Baronie gefährden sind durch die Hohenqueller Wache zu behandeln. Man mahnt zu Schweigen oder sich zurückzuziehen. Ein Bußgeld fällt an, so er einen Herren oder eine Dame vom bürgerlichen oder adligem Stande beleidigte. Greift der Aufrührer zur Waffe, so sei der Hohenqueller Wache gestattet sich zu verteidigen oder ihn festzunehmen auf das er seine Strafe in der Wachstube absitze.

III. Von der Malträtierung am Vieh

Sollte Vieh welches einem Bewohner der Baronie gehört, gleich welchen Standes er ist, malträtiert werden - dazu gehört die Verletzung des Viehs egal welcher Art oder das Umschubsen von Kühen - so ist der Übeltäter mit einer Geldbuße zu bedenken welche dreifach so hoch ist wie der Wert des Tieres. Der ungefähre Wert des Tieres ist durch eine Hohenqueller Wache zu bestimmen.

IV. Leibeigenschaft in der Baronie Hohenquell

Einwohnern der Baronie Hohenquell, egal von welchem Stande sie sind, sei es nicht gestattet sich Leibeigene zu halten. Leibeigene welche sich bereits in "Besitz" ihres Herren befanden werden in den Stand des Freien erhoben, solange ihr "Meister" in Hohenquell ansässig ist.

V. Vom Lästern wider der Götter
Wer schändlich redet oder lästert über die einundzwanzig Götter, den Glauben an die Mondwächter oder die Druiden, der sei einem Druiden oder einer Vertretung dessen zur Aburteilung übergeben oder so beide nicht verfügbar wasche man dem Übeltäter den Mund aus, auf dass seine Zunge wieder rein werde und kein Unglück die Baronie treffe.

VI. Von der rechten Anklage
Wer, gleich welchen Standes, von Mitgliedern der Sonnenlegion oder der Mithraskirche bedroht werde mit unrechtmäßiger Festsetzung, Leibesversehrung, Bedrohung, Erpressung, Meineid und Verschleierung eines anderen Verbrechens, dem sei es gestattet Klage einzureichen gegen den der ihm solches tut. Eine solche Klage werde zum Schutz des Anklägers vertraulich behandelt und er habe das Recht sich durch einen Mann oder ein Weib der Baronie vertreten zu lassen.

VII. Vom Handel mit Gift oder Giftrezepturen
Der Handel mit Rezepturen welche die Zusammensetzung eines Giftes behandeln, als auch der Handel mit Gift aus dritter Hand ist in der Baronie verboten. Die Strafe ist je nach Schwere des Vergehens zu beurteilen und kann zu einer Verbannung, einem Handels- oder Durchreiseverbot oder aber zu einem Bußgeld führen. Einzig jene welche sich der Heilkunst verschrieben haben oder welche forschen um Gegenmittel für diverse Gifte zu erforschen seien dazu aufgefordert sich eine Genehmigung durch die Baronin selbst einzuholen. Nur Schriebe mit dem Baronssiegel haben in jenem Falle Gültigkeit und sind nur an jene zu geben welche durch die Baronin als vertrauenswürdig eingestuft wurden.

VII. Vom Bombenbauen
Bomben jedweder Art, ob explosiv, giftig oder blendend sind in der Baronie verboten. Anwendung, Handel mit Rezept oder Ware und der Bau von dieser Art Waffe sind in der Baronie verboten. Ausnahmegenehmigungen sind nur in äußerst gut begründeten Fällen durch die Baronin zu vergeben. Nur Schriebe mit dem Baronssiegel haben in jenem Falle Gültigkeit und sind nur an jene zu geben welche durch die Baronin als vertrauenswürdig eingestuft wurden.

VIII. Vom Glaubensfrieden
Bei der Ausübung von Glaubensakten, jegweder Art sei Anstand zu wahren. Es solle den Anhängern der je anderen Religion zwar nicht im Grundsatz verboten sein teilzunehmen, doch haben sie sich den Gepflogenheiten zu unterziehen, der durch den Jeweils anderen Glauben zu dieser Gelegenheit geboten sind.

Darunter fällt auch, das eine Stätte des anderen Glaubens nicht für den eigenen Glauben genutzt wird. Einzige Ausnahme stellt die Drechslerspitze da, welche beiden Religionen heilig ist.


IX. Vom Drechslerfrieden
Besonderer Frieden sei an dem Heiligen Schrein der Drechslerspitze zu halten, jener gilt beiden Religionen als heilig. Niemand sei von diesem Ort zu verweisen, sofern er nicht grob stört.
Dennoch sei geboten, bei heiligen Zeremonien an diesem Ort, gleich welcher Glaube sie ausführt, die Gläubigen dabei nicht zu stören, und andere Gebete sollten entweder früher oder später durchzuführen.
Aus diesem Grund, werden die Vertreter der Glauben gebeten, solche Zeremonien bei der Baronieverwaltung anzukündigen.
[Bild: 72dklwax.png]
"Wenn du zögerst, hör auf dein Herz"
Elfie Fuchsenfelde

Baronie Hohenquell
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#2
Ergänzung der Baronieverordnung Hohenquell vom 07. Wonnemond 1403 n. M.

VIII. Vom Glaubensfrieden

Bei der Ausübung von Glaubensakten, jegweder Art sei anstand zu wahren, es solle den Anhängern der je anderen Religion zwar nicht im Grundsatz verboten sein teilzunehmen, doch haben sie sich den Gepflogenheiten zu unterziehen, der durch den Jeweils anderen Glauben zu dieser Gelegenheit geboten sind.

Darunter fällt auch, das eine Stätte des anderen Glaubens nicht für den eigenen Glauben genutzt wird. Einzige Ausnahme stellt die Drechslerspitze da, welche beiden Religionen heilig sind.


IX. Vom Drechslerfrieden

Besonderer Frieden sei an dem Heiligen Schrein der Drechslerspitze zu halten, jener gilt beiden Religionen als heilig. Niemand sei von diesem Ort zu verweisen, sofern er nicht grob stört.
Dennoch sei geboten, bei Heiligen Zeremonien an diesem Ort, gleich welcher Glaube sie ausführt, die Gläubigen dabei nicht zu stören, und andere Gebete sollten entweder früher oder später durchzuführen.
Aus diesem Grund, werden die Vertreter der Glauben gebeten, solche Zeremonien bei der Baronieverwaltung anzukündigen.
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