Lehensbulle Servanos
#1
Abschrift Albert Steinenbrücks, Gelehrter der Juristerei im Jahre 1385 n. M.
Erneuert durch den edlen Albert Krumbholz von Servano, hoher Richter im Jahre 1402 n. M.
Präambel

Servano ist seit jeher des Königs Stammlehen, das Herz des Reiches und Quell der Größe und Macht Amhrans. So steht es diesem Lehen an auch durch seine Gesetze allen übrigen Lehen ein leuchtendes Beispiel zu sein, denn es sei in Recht und Ordnung nirgends übertroffen.

Das rechte Maß zwischen Strenge und Milde habe hier zu gelten, so wie es Mithras befiehlt.
Die Ordnung der Stände werde eingehalten, so wie es Mithras fordert.
Frömmigkeit und Sitte habe zu gelten, so wie es Mithras lehrt.
Die städtische Ordnung werde gewahrt, so wie es Mithras gefällt.

Folgend seien alle Taten, die vor dem Gesetz als Missetaten gelten, für den Laien nach Art und Heftigkeit geordnet.
Der angehende Schöffe habe ein Auge darauf, dass zwar die höhere Gerichtsbarkeit auch schwere Missetaten mit einfacher Strafe ahnden kann, wenn die Umstände Milde verlangen. Hingegen darf die niedere Gerichtsbarkeit des Lehens nie eine einfache Missetat mit schwerer Strafe ahnden. Lässt sich aber ein Missetäter zum dritten Male bei gleicher einfacher Tat ertappen, so gelte er als ganz und gar uneinsichtig und habe eine schwere Strafe verdient. Er muss darob an die höhere Gerichtsbarkeit überstellt werden.




Missetaten wider den König und das Reich

I. Vom Landesverrat
Solcherart Missetäter, welcher durch Gewalt oder Verschwörung es zu unternehmen sucht die Ordnung eines Lehens zu stürzen, welches von einem Vasallen des Königs regiert wird, oder aber wenn er einem solchen Vasallen direkt zu schaden sucht, der sei des Landesverrats für schuldig zu befinden.

II. Von der Aufwiegelei
Solcherart Missetäter, welcher öffentlich durch Hetzrede zum Landesverrat oder Hochverrat anstiftet, der ist der Aufwiegelei für schuldig zu befinden.

III. Vom Bruch der Diensttreue
Solcherart Missetäter, welcher einem Adeligen die Treue geschworen hat, jedoch seiner Pflichten untreu wird, der sei des Bruchs der Diensttreue für schuldig zu befinden.

IV. Von der Verunglimpfung und Verächtlichmachung
Solcherart Missetäter, welcher das Bildnis des Königs oder eines Lehnsherrn oder eines Kirchenoberhauptes oder Volkshelden, oder aber derselben Fahne oder Wappen verunstaltet, der sei der Verunglimpfung und Verächtlichmachung für schuldig zu befinden.

V. Von der gemeinen Beleidigung
Solcherart Missetäter, welcher durch gesprochenes Wort die Ehre oder Würde eines Herrn oder einer Dame von adligem Stande in verletzlich Art und Weise öffentlich in Mitleidenschaft zieht, der soll wegen gemeiner Beleidigung für schuldig befunden werden. Es könne der Adlige ihn an Ort und Stelle strafen, indem er Satisfaktion verlangt.

Missetaten wider die göttliche Ordnung

I. Von der Blasphemie
Solcherart Missetäter, welcher öffentlich des Namens oder der Lehren des Mithras lästert, indem er ungebührliche Reden hält oder dergleichen Schriften in Umlauf bringet, der sei der Blasphemie für schuldig zu befinden. Ebenso gelte grob respektloses Verhalten gegenüber den Priestern der Mithraskirche als blasphemisch.

Missetaten wider Leib und Leben

I. Vom Totschlag
Solcherart Missetäter, welcher einen anderen Mann oder ein Weib tötet, sei es weil er nicht bei Sinnen, vom Rausch verwirret, in Zorn entbrannt oder sonstwie nicht Herr seiner selbst war, der ist des Totschlags für schuldig zu befinden.

II. Vom schweren Malträtieren des Leibes
Solcherart Missetäter, welcher den Leib eines Anderen malträtieret, sei es das er ihn blutig niederschlägt, ihm eine Wunde haut, seine Knochen bricht oder sonstwie derart zuschanden kommen lässt, dass dem Opfer die Arbeit für derer mehr Tage als die Hand zählt in keinem Falle mehr möglich ist, der ist des Malträtierens des Leibes für schuldig zu befinden. Ist die Malträtierung des Leibes aber dergestalt, dass sie die Arbeit des Opfers nur für eine kurze Zeit behindert oder erschwert, nicht jedoch schlimm genug um sie zu verhindern, so sei dies nur ein minderes Vergehen und keine Sache der niederen Gerichtsbarkeit.

III. Von der Schadzauberei
Solcherart Missetäter, welcher den Leib eines Anderen durch Zauberei zuschanden kommen lässt, sei es durch Feuer oder Blitz oder sonstwelche Kräfte, der sei der Schadzauberei für schuldig zu befinden.

IV. Vom Morde
Solcherart Missetäter, welcher einem anderen Mann oder Weib nach dem Leben trachtet und die Tat willentlich plant und erfolgreich vollführt, so dass sein Opfer vom Leben in den Tod hinübertritt, der ist des Mordes für schuldig zu befinden.

Missetaten wider Besitz und Eigentum

I. Vom Raube
Solcherart Missetäter, welcher eines Anderen Gut und Eigentum fortnimmt um es für sich zu verwenden oder behalten, und wenn er zudem dem Anderen dabei Gewalt am Leib antut oder dies androht, der ist des Raubes für schuldig zu befinden. Ein Raub liegt dann von besonderer Schwere vor, wenn dabei jemand zu Tode kam oder aber ein Adliger ausgeraubt ward. Dies gelte als schweres Verbrechen und werde von der höheren Gerichtsbarkeit verhandelt. Die Strafe sei dann üblicherweise höher anzusetzen als bei einem einfachen Raub.

II. Vom Diebstahl
Solcherart Missetäter, welcher eines Anderen Gut und Eigentum fortnimmt, dabei aber des Anderen Leib und Leben nicht versehrt und dies auch nicht androht, der ist des Diebstahls für schuldig zu befinden. Ist das Gestohlene nicht einmal vom Wert eines Gulden, so sei dies nur ein minderes Vergehen und keine Sache der niederen Gerichtsbarkeit.

III. Vom gemeinen Betrug
Solcherart Missetäter, welcher Falsches spricht oder vorgibt und hierdurch den Eindruck der Richtigkeit desselbigen zu erwecken sucht, um sich darob an eines anderen Hab und Gut gütlich zu tun, der ist des gemeinen Betruges für schuldig zu befinden. Ist das durch Betrug Erworbene nicht einmal vom Wert eines Gulden, so sei dies nur ein minderes Vergehen und keine Sache der niederen Gerichtsbarkeit.

IV. Vom Beschädigen fremden Eigentums
Solcherart Missetäter, welcher an anderen Mannes oder Weibes Eigentum Schaden anrichtet oder solches zerstört, der ist der Beschädigung fremden Eigentums für schuldig zu befinden. Ist das Beschädigte nicht einmal vom Wert eines Gulden, so sei dies nur ein minderes Vergehen und keine Sache der niederen Gerichtsbarkeit.

Missetaten wider die Sittlichkeit

I. Vom widerrechtlichen Beischlaf
Solcherart Missetäter, welcher ein Weib schändet, indem er nämlich wider den Willen des Weibes mit ihr den Geschlechtsakt vollführet, der ist des widerrechtlichen Beischlafs für schuldig zu erachten. Ist das geschändete Weib aber von adligem Stande, so verhandle die höhere Gerichtsbarkeit den Fall.

II. Vom Ehebruch
Solcherart Missetäter, sei es Mann oder Weib, der bei Mithras die Treue der Ehe geschworen hat, gleichwohl sich aber mit einem anderen Manne oder Weibe darnieder gelegt hat zum Beischlafe, der soll des Ehebruchs für schuldig befunden werden. Zusätzlich zu der ausgesprochenen Strafe stehe es dem betrogenen Manne oder Weibe zu den Missetäter zu verstoßen, sofern ein Priester des Mithras die Ehe für nichtig erkläre.

III. Von der Hurerei
Solch eine, welche sich Hure oder Metze nennt und ihren Körper öffentlich feilbietet, die sei der Missetat der Hurerei für schuldig zu befinden wenn sie es nicht an gesonderten Orten tue. Solcherart Orte liegen in der Willkür der Obrigkeit und der Wächter des Gesetzes, so zum Beispiel ist ein gesonderter Ort überall außerhalb Löwensteins und im Armenviertel und dem Alten Hafen desselben.

Gemeinschädliche Missetaten

I. Vom Giftmischen und Brunnenvergiften
Solcherart Missetäter, welcher in Servano Gifte mischet ohne die besondere Genehmigung der Obrigkeit, gleich ob Tinktur, Pulver oder in anderer Form, oder wer aber damit Handel treibt, der ist der Giftmischerei für schuldig zu befinden. Wenn solcherlei Missetäter einen gemeinschaftlichen Brunnen vergiftet, so gelte dies als Brunnenvergiften und werde härter bestraft. Kam dabei gar jemand zu Tode, so werde der Fall durch die höhere Gerichtsbarkeit verhandelt.

II. Von der Brandstiftung
Solcherart Missetäter, welcher absichtlich zum Schaden anderer Feuer legt, der ist der Brandstiftung für schuldig zu befinden. Dies sei schwerer zu strafen, wenn durch das Feuer jemand zuschanden kam. Geschieht dies zum dritten Male, so sei geboten den Fall vor die höhere Gerichtsbarkeit zu tragen.

III. Von der Fälscherei
Solcherart Missetäter, welcher Urkunden, Stammbäume, Wappen, Karten, Bücher, Münzen und Siegel unbefugt nachahmt oder neu erstellet oder verändert in Maß und Soll, Zahl oder Gewicht, der ist der Fälscherei für schuldig zu befinden. Handelt es sich beim Gefälschten um das königliche Siegel, so werde der Fall durch die höhere Gerichtsbarkeit verhandelt.

Missetaten wider die öffentliche Ordnung

I. Vom Meineid
Wer als erster Leumund eine Tat anzeigt oder aber als Zeuge später hierzu eine Aussage macht, und wenn er einen Eid vor einem Mithraspriester schwört dem Gericht und der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen, und wenn er aber trotz alledem Lügenrede spricht, der sei des Meineids für schuldig zu befinden.

II. Von der Konterkarierung
Ist da einer, welcher einen Missetäter vor der Gerichtsbarkeit zu verbergen oder eine gegen ihn verhängte Strafe zu vereiteln sucht, so sei er der Konterkarierung für schuldig zu erachten. Wenn der Missetäter ein schweres Verbrechen zu konterkarieren suchte, dann verhandle die höhere Gerichtsbarkeit jedoch den Fall.

III. Von der Bestechung
Solcherart Missetäter, welcher zum eigenen Wohle einem Amtsträger einen Vorteil feilbietet, sei es Geld, Gut oder sonstiges Geding, damit jener eine nicht gebotene Amtshandlung vornehme, der sei der Bestechung für schuldig zu befinden.

IV. Von der Bestechlichkeit
Ein solcher Amtsträger, welcher sich öffentlich bestechen lässt, also zum Wohle eines Missetäters einen Vorteil annimmt, und der fürderhin eine nicht gebotene Amtshandlung vornimmt, der sei der Bestechlichkeit für schuldig zu befinden und werde darob bestraft. Lässt er sich hingegen im Geheimen bestechen, so sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung zu vermeiden, denn sie untergräbt das Vertrauen des Volkes in die Amtsträger des Reiches. Eine interne Strafe innerhalb der Institution des Amtsträgers sei, wenn überhaupt, dem öffentlichen Gerichte vorzuziehen.
Ein solcher Amtsmann, welcher zwar einen feilgebotenen Vorteil annimmt, aber gar nicht tut, wozu er bestochen ward, der sei keiner Missetat für schuldig zu befinden.

V. Vom Bruch des Stadtfriedens oder Landfriedens
Solcherart Missetäter, welcher zum dritten Male ein gesetzliches Edikt zur Wahrung der öffentlichen Ordnung missachtet, der sei des Stadtfriedensbruchs oder Landfriedensbruchs für schuldig zu befinden, je nachdem wo er gehe und stehe. Die niedere Gerichtsbarkeit verhandle dies daraufhin. Ebenso verhalte es sich wenn ein Missetäter zum dritten Male die Anweisung eines Wächters des Gesetzes ignoriert, der um die Wahrung der öffentlichen Ordnung bemüht ist. Gleichwohl sei dies milder zu strafen. Solch einer, welcher jedoch nur ein oder zwei Male gegen Edikte der Ordnung verstößt, sei es die Stadtverordnung Löwensteins oder eine Verordnung zum ländlichen Leben in Servano, der sei nur eines minderes Vergehens für schuldig zu befinden und könne nach der Lehensbulle nicht bestraft werden.
[Bild: _rainbowsheep.gif~c100]
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