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An das Amt für Heraldik
#30
Vertrag zur Gründung
des Herzogtums Drachenthal

30. Heuert 1404 n.M., Rabenstein

Generelle Beschlüsse
  1. Es sei eine Herzogsbulle zu verfassen, die sämtliche das gesamte Herzogstum betreffende Rechte, Pflichten und Gesetze unter Einbringen der Diplomaten beider Seiten öffentlich verkündet. Es sei zudem die Pflicht beider Fürstenhäuser, jene Herzogsbulle prominent und für Einwohner, Reisende und Gäste gut ersichtlich auszuhängen. Die drei Posten der hohen Schöffen, die für die Rechtsprechung unter Herzogsbullenrecht berufen werden, müssen sich aus einem candarischen Vertreter, einem ravinsthaler Vertreter und einem Abgesandten des Rabenkreises zusammensetzen, und werden im Bedarfsfall berufen.
  2. Sowohl das Land Candaria als auch das Land Ravinsthal behalten das Alleinrecht auf den Erlass und die Änderung von Landesrecht und Rechtsprechung. Die Berufung von Schöffen, das Sprechen von Urteilen und die Durchführung jener sind ausgenommen von dem Eingriff durch die jeweils andere Landesmacht. Auslieferungen von Tätern die unter Landesrecht inhaftiert wurden, können nur geltend gemacht werden, wenn eine Verurteilung aufgrund einer Straftat gegen die Herzogsbulle oder die Reichsbulle selbst vorliegt, oder aber schwerer Frevel gegen die Götter begangen wurde.
  3. Es sei fortan die Pflicht der Ministeriale beider Fürstenhäuser, einen Zensus über die Zahl der Einwohner, besondere Vorkommnisse, Frohnabgaben und Bürgerlisten zu betreiben. Dieser Austausch muss unter Gleichberechtigung beider Seiten stattfinden. Die hierbei übergebenen Bürgerlisten werden zudem als Grundlage zur Gleichsetzung der Bürgertitel verwendet. Durch Nachlässigkeit entstehende Mängel oder Fehlinformationen können nicht eingeklagt werden.
  4. Es sei zur Verdeutlichung der Freundschaft zwischen Candaria und Ravinsthal und innerhalb der Adelsränge beider Fürstenhäuser die Einrichtung von permanenten Gastquartieren sowohl in der Burg Rabenstein, als auch in der Burg Greifenhorst, vorzunehmen. Jene Gastquartiere seien dem jeweiligen Gast nicht nur als Unterkunft, sondern als Möglichkeit zur Stationierung politischer Vertreter zur Verfügung zu stellen.
  5. Es seien der Beihilfspakt und der Verteidigungspakt zwischen Candaria und Ravinsthal verkündet. Diese Verpflichtungen umfassen die unvermittelte Entsendung von Truppen, Gütern und Beratern im Falle von Konflikt oder Kriegserklärung, oder aber im Falle eines Hilfegesuchs. Die Vorherrschaft des jeweiligen Herrschers sei hierbei stets zu achten, sodass dem Fürsten und Herrscher des bedrohten Landstrichs die notwendige Ehrerbietung entbracht wird. Herzogliche Truppenbewegungen innerhalb des Herzogstums werden fortan nicht mehr als kriegerischer Akt angesehen.
  6. Überregionale Militärbündnisse mit Mächten außerhalb des Herzogtums unterliegen der Entscheidungsmacht des Herzoges selbst, und können ohne dessen Fürsprache nicht gültig gemacht werden. Die Duldung von herzogsfremden Truppen innerhalb Ravinsthals und Candarias hat auf Grundlage des zeitlich beschränkten Gastrechts zu erfolgen.
  7. Der Anspruch des Königs über Amhran wird vom Herzogtum akzeptiert und durch den aufrechten Treueid des Herzoges gegenüber dem regierenden König untermauert. Die Entscheidungen des Königs sind auch bindend für das Herzogtum.
  8. Nur der Herzog oder ein ausgewählter Vertreter im Besitz des Standeszeichens, des Siegels des Herzogs, hat das Recht im Namen des Herzogtums zu sprechen und Abkommen die das Herzogtum betreffen zu verhandeln oder zu beschließen.
Zugeständnisse Candarias an das Herzogtum
  1. Candaria erklärt sich fortan bereit, jährliche Abgaben in Form von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Nahrungsmitteln, Wollprodukten und anderen regionalen Spezialitäten an Ravinsthal zu leisten. Diese Abgaben sollen einem Zehnt der nach Versorgung der Einwohner verfügbaren Ernte entsprechen. Darüber hinausgehende Bedarfsmengen an Lebensmitteln haben nach regionalen Grundpreisen erworben zu werden.
  2. Candaria erklärt sich zu einer Wahrung der Ernennungsneutralität von regionalem Adel bereit. Hierbei haben der mithrasgläubige Adel und der mondwächtergläubige Adel eine Relation von 1:2 zu wahren. Vereidigungen, die dieser Relation nicht entsprechen, werden automatisch als Eidbruch für ungültig erklärt. Candaria erhält eine Frist bis zum 1.11.1404 die Verhältnisse im Adel auf 1:2 zu bringen.
  3. Candaria gestattet dem Herzogtum ein Einspruchsrecht bei der Ernennung von Adligen und der Verteilung der Freiherrenbriefe in Candaria.
Zugeständnisse Ravinsthals an das Herzogtum
  1. Ravinsthal erklärt sich fortan bereit, Candarischen Baumeistern und Seefahrern unbeschränkten Zugriff zur fürstlichen Schiffswerft zu gewähren, sodass die Candarische Flotte nach deren Wünschen aufgestockt werden kann. Zudem sei der Zugriff zu den Ravinsthaler Holzvorräten in einem Ausmaß gewährt, das den Bau von zumindest zehn Fischerbooten, oder aber einem hochseetauglichen Handelsschiff ermöglicht. Darüber hinaus gehende Holzkäufe haben nach regionalen Grundpreisen zu erfolgen.
  2. Hohen Beamten und Adeligen Candarischer Abstammung sei der gleichwertige Erwerb und Besitz von Thalwälder Vollblütern aus dem fürstlichen Gestüt zugestanden.
  3. Ravinsthal erklärt sich bereit, einen candarischen Berater, der vom Fürsten Candarias selbst erwählt wurde, als dauerhaftes Mitglied des Herzogsstabs zu akzeptieren.
Dieser Vertrag wird durch die Unterschriften der von diesem Abkommen betroffenen Fürsten, sowie der als Zeugen vor den Göttern anwesenden Druiden, in seiner Gültigkeit bestätigt, und kann nur unter den folgenden Bedingungen ohne das Vergehen eines Eidbruches gelöst oder geändert werden:
  • Beide Bündnispartner oder deren siegeltragende Vertreter sowie mindestens ein Vertreter des Rabenkreises vom Range eines Druiden oder höher sind zu dem Zeitpunkt der Auflösung oder Änderung anwesend.
  • Beide Bündnispartner oder deren siegeltragende Vertreter stimmen den Änderungen oder der Auflösung unter der Zeugenschaft des Druiden deutlich zu.
  • Weder die Änderungen noch die Auflösung stellen einen Widerspruch gegen die Reichsbulle, die Ständeordnung oder den Zusammenhalt des Königreichs Amhran dar.
  • Im Falle einer Auflösung des Herzogtums hat Candaria eine Ausgleichsleistung in Form einer Jahresabgabe an Korn und anderen Grundmitteln zu leisten. Ravinsthal hat eine Ausgleichsleistung in Form von entweder fünf für die Fischerei geeigneten Booten, oder zwei für die kontinentnahe Seefahrt geeignete Schaluppen zu leisten.

Lazarus Valke von Ravinsthal
Herzog von Drachenthal, Fürst von Ravinsthal

Arellus Lyrandes von Candaria
Fürst von Candaria

Vishaya
Ratsjüngste des Rabenkreises

Cois Martaínn
Wächter des Rabenkreises
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RE: An das Amt für Heraldik - von Arakiel - 27.07.2015, 18:40
RE: An das Amt für Heraldik - von Arakiel - 05.12.2016, 14:34
RE: An das Amt für Heraldik - von Kennan Melyr - 05.12.2016, 18:10
RE: An das Amt für Heraldik - von Arakiel - 06.12.2016, 14:08
RE: An das Amt für Heraldik - von Arakiel - 06.12.2016, 14:08
RE: An das Amt für Heraldik - von Arakiel - 06.12.2016, 14:09
RE: An das Amt für Heraldik - von Kaegan - 17.12.2016, 03:38
RE: An das Amt für Heraldik - von Arakiel - 29.03.2017, 16:11
RE: An das Amt für Heraldik - von Arakiel - 19.07.2017, 14:30
RE: An das Amt für Heraldik - von Einar Ulfson - 31.07.2017, 21:42
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RE: An das Amt für Heraldik - von Arelia Hoven - 14.07.2018, 11:20
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RE: An das Amt für Heraldik - von Mika - 08.02.2019, 14:44
RE: An das Amt für Heraldik - von Kordian - 18.09.2019, 23:06



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